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Hinweis: Der VVE e.V. darf keine Rechtsberatung betreiben. Für eine Rechtsberatung müsste der BVK oder alternativ ein freier Anwalt hinzugezogen werden. Über den Handelsvertreter- Rechtsschutz (VVE-Rahmenvertrag mit ÖRAG) wäre eine Deckungszusage für eine rechtliche Auseinandersetzung einzuholen. Dieser Text soll grundlegende Fragen aufgreifen und Basiswissen vermitteln. Für weitergehende Fragen und Empfehlungen sind wir natürlich gerne auch persönlich für unsere Mitglieder da.

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Wann besteht ein Rechtsanspruch auf eine Ausgleichszahlung?
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Wann besteht ein Rechtsanspruch auf eine Ausgleichszahlung?
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Den rechtlichen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei einer Vertragsbeendigung begründet §89b des Handelsgesetzbuches (HGB). Der Anspruch ist demnach an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  1. Der Unternehmer hat auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, erhebliche Vorteile und
  2. die Zahlung eines Ausgleichs ist unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen) angemessen und gerechtfertigt (Wortlaut des HGB: „der Billigkeit entspricht.“)
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Wann entfällt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
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Wann entfällt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
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Dies ist ebenfalls in §89b HGB geregelt. Es besteht kein Anspruch, wenn

    @@ -158,56 +161,50 @@ Dies ist ebenfalls in §89b HGB geregelt. Es besteht kein Anspruch, wenn
  1. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.
  2. aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt.
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Besteht ein Ausgleichsanspruch, wenn der Agenturvertrag in ggs. Einvernehmen beendet wird?

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Besteht ein Ausgleichsanspruch, wenn der Agenturvertrag in ggs. Einvernehmen beendet wird?

Grundsätzlich ja - eine Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen muss aber unter Anerkennung des Ausgleichsanspruches erfolgen. Andernfalls entfällt der Anspruch.

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Bis wann muss der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden? -

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Bis wann muss der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden?

Der Ausgleichsanspruch wird mit Vertragsbeendigung fällig und muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende vom Handelsvertreter geltend gemacht werden, da er sonst verfällt (Ausschlussfrist). Selbstverständlich kann der Ausgleichsanspruch schon vor dem eigentlichen Beendigungstermin beantragt werden.

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In welcher Form muss der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden? -

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In welcher Form muss der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden?

Die Form, wie der Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, ist nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollte die Geltendmachung aber unbedingt immer schriftlich erfolgen, da der Vermittler auch für die Rechtzeitigkeit und Wahrung der Ausschlussfrist bei einem Rechtsstreit beweispflichtig ist. Der Anspruch ist bei der zuständigen RD geltend zu machen.

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Wann verjährt der Rechtsanspruch auf eine Ausgleichszahlung? -

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Wann verjährt der Rechtsanspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Der Anspruch verjährt gemäß §195 BGB nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis beendet wurde und der Vermittler von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

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Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch maximal? -

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Wie hoch ist der Ausgleichsanspruch maximal?
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Die Höhe ist nach §89b HGB für Versicherungsvermittler auf maximal 3 Jahresprovisionen (Bestandspflegeprovisionen) begrenzt. Im Rahmen der Billigkeitskontrolle wird nach der Rechtsprechung zudem eine von der EBV/ERGO finanzierte Altersversorgung mit dem Ausgleichsanspruch verrechnet (nur das Deckungskapital, das auf den von der EBV/ERGO gezahlten Beiträgen beruht).

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Wie und wann wird die Ausgleichszahlung bei der EBV/ERGO berechnet? -

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Wie und wann wird die Ausgleichszahlung bei der EBV/ERGO berechnet?
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Bei Fälligkeit errechnet sich der Ausgleichsanspruch laut Agenturvertrag gemäß den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB)“. Bei Vertragsbeendigung wird der Ausgleichsanspruch durch die EBV/ ERGO berechnet. Eine Frist, in welcher das Unternehmen die Berechnung durchführen muss, gibt es allerdings nicht.

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Habe ich einen Anspruch, die Höhe meines Ausgleichsanspruches während der Laufzeit meines Agenturvertrages errechnen zu lassen? -

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Habe ich einen Anspruch, die Höhe meines Ausgleichsanspruches während der Laufzeit meines Agenturvertrages errechnen zu lassen?

Ein rechtlicher Anspruch, sich den Ausgleichsanspruch während der Vertragslaufzeit errechnen zu lassen, existiert nicht. Diesen Anspruch hat man erst bei Beendigung des Agenturvertrages.

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Wie wird der Ausgleichsanspruch versteuert? -

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Wie wird der Ausgleichsanspruch versteuert?
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters auch im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden kann, jedoch nicht als einkommensteuerbegünstigter Veräußerungsgewinn. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass sich die Fünftel-Regelung häufig nicht steuermindernd auswirkt, so zum Beispiel, wenn es sich um einen hohen Ausgleichsanspruch handelt oder, wenn die laufenden Einkünfte des Jahres, in dem der Ausgleichsanspruch gezahlt wird, ebenfalls sehr hoch sind. Im eigenen Interesse sollten die Möglichkeiten in jedem Fall von einem Steuerberater geprüft werden. Der VVE führt keine steuerliche Beratung durch!

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Was sind die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruches? -

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Was sind die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruches?

Die beteiligten Verbände (GDV, VGA, BVK), haben sich zur Vereinfachung der Ausgleichsberechnung auf die so genannten „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ verständigt. Auch der Ausgleichsanspruch bei der EBV/ERGO wird nach diesem Prinzip berechnet. Ein entsprechendes Rechentool und der Wortlaut der Grundsätze befinden sich auf unserer Homepage (www.myvve.de) im Download- Bereich. Mit dem Tool kann der Ausgleichsanspruch näherungsweise selbst ermittelt werden.

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Was passiert mit meinem Ausgleichsanspruch, wenn ich versterbe? -

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Was passiert mit meinem Ausgleichsanspruch, wenn ich versterbe?

Beim Tod des Vertreters steht der Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur seiner Witwe und seinen Verwandten in gerader Linie, in Härtefällen auch seinen sonstigen Erben zu.

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